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Satzung |
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Die vorliegende Satzung trat am 26.05.1992 in Kraft.
§ 1 Die Arbeitsgemeinschaft für Informationsverarbeitung in der Gynäkologie und Geburtshilfe (AIG) ist eine Sektion der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe. § 2 2.1 Die AIG hat die Aufgabe, die Anwendung, Entwicklung und Einführung von Methoden und Realisierungen aus dem Bereich der Informationsverarbeitung einschließlich der Qualitätssicherung in Gynäkologie und Geburtshilfe zu fördern und neue Entwicklungen zum Wohle des Patienten, der Wissenschaft und für die Lehre nutzbar zu machen. 2.2 Die AIG befaßt sich mit allen inhaltlichen, organisatorischen und wissenschaftlichen Fragen aus der gynäkologischen und geburtshilflichen Informationsverarbeitung einschließlich der Qualitätssicherung aus Klinik, Praxis und Labor. Sie versteht sich als Koordinator, Berater und Initiator wissenschaftlicher und anwendungsorientierter Projekte. Fragen der Standardisierung und überregionalen Problemlösungen erscheinen besonders wichtig. Dabei bearbeitet sie gleichermaßen formale, inhaltliche und organisatorische Fragen, die sich als Konsequenzen aus ihren Projekten ergeben. Hervorzuheben sind insbesondere :
§ 3 3.1 Ordentliche Mitglieder der AIG sind:
3.2 Um die Mitgliedschaft können sich alle Mediziner bewerben, die praktisch oder wissenschaftlich im Sinne der Aufgaben der AIG tätig und gleichzeitig Mitglied einer Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sind. Mediziner und Nichtmediziner, die ein abgeschlossenes Studium an wissenschaftlichen Hochschule oder eine ähnliche Qualifikation nachweisen, Mitglied der GMDS oder einer Fachgesellschaft mit ähnlicher Zielsetzung und wissenschaftlich im Sinne der A IG tätig sind, können sich ebenfalls um eine Mitgliedschaft bewerben.
3.3 Anträge auf
Mitgliedschaft sind mit Angaben über den beruflichen Werdegang sowie die
Aktivitäten und Publikationen aus dem Aufgabenbereich der AIG an den 1.
Vorsitzenden der AIG zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. 3.4 Die Mitgliedschaft endet auf Antrag des Mitglieds. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied ausschließen. § 4
4.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch schriftliche Einladung des 1. Vorsitzenden mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung - wenn möglich in Verbindung mit Tagungen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe -einzuberufen. Bei aktuellen Fragestellungen kann nach Zustimmung des Vorstandes eine zusätzliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
4.2 Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der AIG
anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird
eine erneute Mitgliederversammlung auf der nächsten AIG Versammlung
einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden AIG
Mitglieder beschlussfähig ist.
4.3
4.4
4.5 § 5 Dem Vorstand gehören an :
§ 6 Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der AIG. Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung vor und leitet sie. Der 1. Vorsitzende vertritt die AIG nach außen. Die Mitgliederverwaltung obliegt dem ständigen Sekretär, der zusätzlich die Geschäftsstelle der AIG führt. § 7 Die Aufgaben des Vorstandes sind :
§ 8 Der 1. Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr mit vierwöchiger Frist eine Sitzung des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. § 9
9.1 Die Amtszeit des Vorstandes
beträgt 3 Jahre, die des 1.Vorsitzendenden 1 Jahr.
9.2 Der 1.Vorsitzende benennt einen
persönlichen Tagungssekretär, der für ein Jahr Mitglied des Vorstandes
der AIG ist und organisatorische Aufgaben bei der Ausrichtung der
Arbeitstagung übernimmt. Der Tagungssekretär muß Mitglied der AIG sein. § 10 In angemessener Folge werden vom Vorstand Mitteilungen und Informationen in den Publikationsorganen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und anderen Zeitschriften veröffentlicht. Ferner informiert der 1. Vorsitzende durch Rundschreiben die Mitglieder der AIG über wichtige Entscheidungen und Veranstaltungen aus dem Aufgabenbereich der AIG. § 11 Die wissenschaftlichen Veranstaltungen der AIG werden in der Regel im Rahmen von wissenschaftlichen Tagungen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe durchgeführt. Eine enge Kooperation mit der GMDS und Fachgesellschaften mit ähnlicher Zielsetzung ist hierbei anzustreben. Der 1. Vorsitzende trägt hierfür Sorge, daß mindestens einmal im Jahr eine Arbeitstagung der AIG stattfindet. Daneben sind auch kurzfristig einzuberufende Tagungen von kleineren Interessengruppen möglich, die jedoch der Zustimmung des Vorstandes bedürfen. § 12
Anträge auf Änderung der Satzung müssen
beim 1. Vorsitzenden der AIG mindestens 10 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich eingegangen sein. Nach Beratung der
Anträge durch den Vorstand der AIG sind sie mindestens vier Wochen vor
der Mitgliederversammlung den ordentlichen Mitglieder schriftlich
mitzuteilen. § 13 Die Auflösung der AIG kann auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch 3/4 Mehrheit beschlossenen werden und dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe zum Vollzug empfohlen werden. Diese Satzung tritt nach erfolgter Zustimmung durch den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 1.4.1992 und nach Annahme durch die Mitgliederversammlung am 26.5.1992 in Kraft. Der Vorstand |
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